Zurück zum Blog•coffee compliance-regulation• 10 Min. Lesezeit• 2026-07-08

EUDR: aktueller Stand der Entwaldungsverordnung für Kakao- und Kaffeeimporteure

Inhaltsverzeichnis
  1. 01EUDR aktueller Stand in Kürze
  2. 02Die EUDR-Verschiebung: zweimal zwölf Monate
  3. 03EUDR Verschiebung 2026: Was sich inhaltlich geändert hat
  4. 04EUDR News: Bericht der Kommission und neuer Produktanhang
  5. 05Kakao und Kaffee in der Entwaldungsverordnung
  6. 06Ecuador im Länder-Benchmarking: Standardrisiko
  7. 07Welche Unterlagen ein Exporteur aus Ecuador liefern muss
  8. 08Checkliste für Kakao- und Kaffeeimporteure bis 30. Dezember 2026
  9. 09Häufige Missverständnisse zur EUDR
  10. 10Weiterführend
  11. 11Quellen (geprüft am 25. September 2026)

Stand: 25. September 2026. Alle Daten auf dieser Seite sind gegen die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtstexte geprüft (EUR-Lex). Wir aktualisieren die Seite, sobald sich am Rechtsstand etwas ändert; die Quellen stehen am Ende.

EUDR aktueller Stand in Kürze

  • Die EU-Entwaldungsverordnung ist die Verordnung (EU) 2023/1115. Sie erfasst sieben Rohstoffe, darunter Kakao und Kaffee.
  • Der Geltungsbeginn wurde zweimal um jeweils zwölf Monate verschoben: durch die Verordnung (EU) 2024/3234 und durch die Verordnung (EU) 2025/2650.
  • Die Kernpflichten gelten jetzt ab dem 30. Dezember 2026; für Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, ab dem 30. Juni 2027.
  • Die Kommission hat in ihrem Vereinfachungsbericht vom 4. Mai 2026 erklärt, dass sie keine weiteren Änderungen am Basistext vorschlägt. Eine dritte Verschiebung ist damit nicht angekündigt.
  • Seit dem 18. September 2026 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 in Kraft, die den Produktanhang anpasst; löslicher Kaffee kommt ab dem 30. Dezember 2027 hinzu.

Die EUDR-Verschiebung: zweimal zwölf Monate

Die EUDR trat im Juni 2023 in Kraft, ihre Pflichten sollten aber erst später greifen: ursprünglich ab dem 30. Dezember 2024 für die meisten Unternehmen und ab dem 30. Juni 2025 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Die erste EUDR-Verschiebung kam mit der Verordnung (EU) 2024/3234 vom 19. Dezember 2024, die beide Termine um zwölf Monate auf den 30. Dezember 2025 und den 30. Juni 2026 schob. Begründung war, Drittländern, Mitgliedstaaten und Unternehmen genug Zeit für die Vorbereitung zu geben.

Die zweite Verschiebung folgte mit der Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025, veröffentlicht im Amtsblatt am 23. Dezember 2025. Sie verschob den Geltungsbeginn erneut um zwölf Monate und änderte zugleich die Pflichten in der Lieferkette. Für Einkäufer, die noch mit alten Unterlagen arbeiten, lohnt sich ein Blick auf die Tabelle:

RechtsstandGroße und mittlere UnternehmenKleinst- und Kleinunternehmen
Verordnung (EU) 2023/1115, ursprünglich30. Dezember 202430. Juni 2025
nach Verordnung (EU) 2024/323430. Dezember 202530. Juni 2026
nach Verordnung (EU) 2025/2650 (geltend)30. Dezember 202630. Juni 2027

Eine Ausnahme betrifft Holzerzeugnisse, die bereits unter die alte EU-Holzhandelsverordnung fielen; für Kakao- und Kaffeeimporteure spielt sie keine Rolle. Unverändert geblieben ist der Stichtag: Entwaldungsfrei ist ein Erzeugnis nur, wenn die Fläche, auf der es erzeugt wurde, nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurde. Die zusätzliche Zeit ändert also nichts an der Frage, ob eine Parzelle konform ist. Eine 2022 gerodete Fläche wird nicht dadurch konform, dass man auf den neuen Termin wartet.

EUDR Verschiebung 2026: Was sich inhaltlich geändert hat

Die Verordnung (EU) 2025/2650 ist mehr als eine Terminverschiebung. Sie verteilt die Pflichten in der Lieferkette neu, und das betrifft besonders Kakao- und Kaffeeverarbeiter in Europa:

  • Nur der erste Marktteilnehmer gibt die Sorgfaltserklärung ab. Die Verantwortung liegt bei dem Unternehmen, das ein relevantes Erzeugnis als Erstes in der EU in Verkehr bringt oder ausführt — beim Rohkakao oder Rohkaffee in der Regel der Importeur.
  • Neue Kategorie „nachgelagerter Marktteilnehmer". Wer ein bereits in Verkehr gebrachtes Erzeugnis weiterverarbeitet, etwa ein Röster oder ein Schokoladenhersteller, der importierte Bohnen zukauft, muss keine eigene Sorgfaltserklärung mehr abgeben. Für ihn gelten dieselben Pflichten wie für Händler.
  • Referenznummern sammelt nur der erste nachgelagerte Akteur. Er muss die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen erfassen und aufbewahren; weiter unten in der Kette entfällt diese Pflicht. Nachgelagerte Akteure und Händler, die keine KMU sind, müssen sich weiterhin im Informationssystem registrieren.
  • Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger in Ländern mit geringem Risiko geben statt Sorgfaltserklärungen eine einmalige vereinfachte Erklärung ab und dürfen die Geolokalisierung durch die Postanschrift der Parzelle ersetzen.
  • Überprüfungen: Die Kommission musste bis zum 30. April 2026 eine Vereinfachungsüberprüfung vorlegen; die allgemeine Überprüfung der Verordnung ist bis zum 30. Juni 2030 vorgesehen.

EUDR News: Bericht der Kommission und neuer Produktanhang

Den Vereinfachungsbericht hat die Kommission am 4. Mai 2026 als COM(2026) 191 vorgelegt, zusammen mit aktualisierten Leitlinien, aktualisierten FAQ und dem Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Produktanhang. Die wichtigste Aussage für die Planung: Um Rechtssicherheit und einen stabilen Rahmen zu wahren, hält die Kommission weitere Änderungen am Basistext nicht für angebracht. Die aktualisierten Leitlinien stellen unter anderem klar, dass mehrere Sendungen unter einer einzigen Sorgfaltserklärung zusammengefasst werden können.

Der delegierte Rechtsakt wurde am 13. Juli 2026 angenommen und ist als Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 am 17. September 2026 im Amtsblatt erschienen; in Kraft ist er seit dem Folgetag. Für die beiden Rohstoffe dieser Seite bedeutet er zweierlei. Beim Kakao wird die Position 1802 (Kakaoschalen, -häutchen und anderer Kakaoabfall) um den Zusatz ergänzt, dass Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie nicht erfasst ist. Beim Kaffee kommen Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee (2101 11 00), also löslicher Kaffee, neu in den Anwendungsbereich — diese Bestimmung gilt erst ab dem 30. Dezember 2027.

Kakao und Kaffee in der Entwaldungsverordnung

Beim Kakao erfasst Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung die gesamte Verarbeitungskette: Kakaobohnen (1801), Schalen und Häutchen (1802), Kakaomasse (1803), Kakaobutter (1804), Kakaopulver (1805) und Schokolade sowie andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (1806). Beim Kaffee ist es die Position 0901 — Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert, einschließlich Kaffeeschalen und -häutchen — und ab Ende 2027 der lösliche Kaffee.

Für einen Importeur heißt das: Nicht nur die Rohbohne, auch jedes Zwischenprodukt, das er aus einem Drittland einführt, braucht eine Sorgfaltserklärung. Wer Kakaomasse oder Kakaobutter statt Bohnen importiert, ist genauso Marktteilnehmer wie der Bohnenimporteur, und die Geodaten müssen bis zu den Parzellen zurückreichen, von denen die verarbeiteten Bohnen stammen.

Ecuador im Länder-Benchmarking: Standardrisiko

Die Kommission hat die Länder mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 vom 22. Mai 2025 in Risikostufen eingeteilt. Ecuador steht weder auf der Liste der Länder mit geringem Risiko noch auf der Liste mit hohem Risiko und fällt damit in die Kategorie Standardrisiko. Das hat zwei praktische Folgen. Erstens gilt für Einfuhren aus Ecuador die normale Sorgfaltspflicht mit Risikobewertung und gegebenenfalls Risikominderung; die vereinfachte Sorgfaltspflicht für Länder mit geringem Risiko greift nicht. Zweitens gilt die vereinfachte Erklärung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nur in Ländern mit geringem Risiko und damit nicht für Erzeuger in Ecuador. Die Kommission überprüft die Einstufung regelmäßig; maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Einfuhr geltende Fassung.

Welche Unterlagen ein Exporteur aus Ecuador liefern muss

Die Sorgfaltserklärung gibt der Importeur ab, aber die Daten dafür entstehen im Ursprungsland. Von seinem Lieferanten braucht er vor allem:

  • Geolokalisierung jeder Erzeugungsparzelle: Koordinaten; bei Parzellen über vier Hektar als Polygon.
  • Nachweis der Entwaldungsfreiheit nach dem Stichtag 31. Dezember 2020.
  • Nachweis der legalen Erzeugung nach dem Recht des Erzeugerlandes, etwa zu Landnutzungsrechten, Umwelt-, Arbeits- und Steuerrecht.
  • Menge, Erzeugungszeitraum und Lieferantenangaben für jede Charge.
  • Eine Rückverfolgbarkeit von der Parzelle bis zum Sack, die Vermischung mit nicht dokumentierter Ware ausschließt.

Bei El Dulce Origen läuft die Nachernteverarbeitung des Kakaos zentral in unserer eigenen Anlage in Cayambe, statt bei Aufkäufern eingekauft zu werden; so lässt sich jede Charge bis zu den rund 100 Partnerfarmen in Manabí, Esmeraldas und Pichincha zurückverfolgen. Für Kaffee kartieren wir die Parzellenpolygone unserer Partnerfarmen und übergeben die Daten mit den Exportunterlagen. Welche Geodaten für eine konkrete Charge vorliegen, bestätigen wir vor Vertragsabschluss und nicht erst beim Versand.

Checkliste für Kakao- und Kaffeeimporteure bis 30. Dezember 2026

  1. Rolle klären: Sind Sie Marktteilnehmer (Erstinverkehrbringer), nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler — und sind Sie ein Kleinst- oder Kleinunternehmen mit Termin 30. Juni 2027?
  2. Lieferanten abfragen: Liegen Geodaten für jede Parzelle vor, und im richtigen Format?
  3. Laufende Kontrakte prüfen: Gehen Lieferungen, die nach dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, auf Ernten zurück, deren Geodaten schon heute erfasst sind?
  4. Registrierung im Informationssystem vorbereiten und festlegen, wer die Sorgfaltserklärungen abgibt.
  5. Vertragsklauseln anpassen: Datenlieferung, Fristen und Folgen fehlender Daten gehören in den Kaufvertrag.

Häufige Missverständnisse zur EUDR

„Verschoben heißt abgeschafft." Nein. Die Verordnung gilt; verschoben wurde der Geltungsbeginn der Pflichten, und die Kommission hat sich gegen weitere Änderungen am Basistext ausgesprochen.

„Ein Nachhaltigkeitszertifikat reicht." Nein. Zertifizierungen können bei der Risikobewertung helfen, ersetzen aber weder die Geolokalisierung noch die Sorgfaltserklärung.

„Das betrifft nur Bohnen." Nein. Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaopulver, Schokolade und gerösteter Kaffee stehen ebenfalls im Anhang.

Verstöße ahnden die Mitgliedstaaten; die Verordnung sieht unter anderem Geldbußen vor, deren Höchstbetrag mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes beträgt, sowie die Beschlagnahme der Erzeugnisse.

Weiterführend

Die Pflichten des Importeurs beim Rohkaffee erklärt unser EUDR-Leitfaden für den Rohkaffee-Import. Sortiment, Mengen und Dokumente für Rohkakao stehen auf Kakao kaufen im Großhandel, für Rohkaffee auf Spezialitätenkaffee aus Ecuador.

Quellen (geprüft am 25. September 2026)

  • Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31. Mai 2023 (Entwaldungsverordnung, EUDR).
  • Verordnung (EU) 2024/3234 vom 19. Dezember 2024, ABl. L vom 23.12.2024 (erste Verschiebung).
  • Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025, ABl. L vom 23.12.2025 (zweite Verschiebung, neuer Artikel 38).
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 vom 22. Mai 2025 (Länder-Benchmarking).
  • Bericht der Kommission COM(2026) 191 vom 4. Mai 2026 (Vereinfachungsüberprüfung).
  • Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 vom 13. Juli 2026, ABl. L vom 17.9.2026 (Anhang I).
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Kakaobohnen

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Häufig gestellte Fragen zu diesem Thema

Wurde die EUDR erneut verschoben?

Ja, zum zweiten Mal: Mit der Verordnung (EU) 2025/2650 gelten die Kernpflichten ab dem 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Eine weitere Verschiebung ist nicht angekündigt; die Kommission schlägt keine weiteren Änderungen am Basistext vor (Stand 25. September 2026).

Gilt die EUDR für Kakaobutter und Schokolade?

Ja. Anhang I erfasst Kakaobohnen, Schalen, Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaopulver und Schokolade (Positionen 1801 bis 1806).

Welches Risiko hat Ecuador unter der EUDR?

Standardrisiko: Ecuador steht in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 weder auf der Liste mit geringem noch auf der mit hohem Risiko. Es gilt die normale Sorgfaltspflicht.

Muss ein Röster, der importierten Kaffee zukauft, eine Sorgfaltserklärung abgeben?

Nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2025/2650 nicht mehr: Die Sorgfaltserklärung gibt der Marktteilnehmer ab, der den Kaffee als Erster in der EU in Verkehr bringt. Der erste nachgelagerte Akteur muss aber die Referenznummern erfassen und aufbewahren.

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